FG Hamburg - Beschluss vom 31.07.2002
V 285/01
Normen:
VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a ; VwZG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; VwZG § 15 Abs. 3 Satz 2 ;

Vollstreckungsgegenklage im steuerlichen Vollstreckungsverfahren unzulässig / öffentliche Zustellung

FG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen V 285/01

DRsp Nr. 2002/18044

Vollstreckungsgegenklage im steuerlichen Vollstreckungsverfahren unzulässig / öffentliche Zustellung

1. Keine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO im steuerlichen Vollstreckungsverfahren 2. Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 15 VwZG

Normenkette:

VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a ; VwZG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; VwZG § 15 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller - Ast - begehrt für das Hauptsacheverfahren V 285/01 Prozesskostenhilfe.

Der Ast befindet sich seit 1980 in Vollstreckung. Am 16.12.1988 ging bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Hamburg-... - FA - die von dem Ast am 9.12.1988 unterschriebene Einkommensteuererklärung 1985 sowie Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1984 und 1.1.1986 ein. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Ast bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. einen Gewinnanteil aus der A GmbH & Co. - KG - in Höhe von 200.953 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.038.410 DM. Lt. Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG für 1985 vom 7.7.1987 war der Veräußerungsgewinn mit Bescheid vom selben Tage auf 1.049.612,50 DM festgestellt worden. In den Steuererklärungen gab der Ast den Steuerberater S als Empfangsbevollmächtigten an.