I.
Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) setzte mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 7.März 1997 die Einkommensteuer -ESt- 1995 gegenüber der mit ihrem Ehemann zusammenveranlagten Antragstellerin -AStin.- auf 18.864 DM fest. Das FA hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Vornahme der Schätzung damit begründet, dass gegen den Ehemann das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Mit Bescheid vom 28.September 1998, der der AStin. und ihrem Ehemann bekanntgegeben worden war, hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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