FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.06.2002
6 V 786/02
Normen:
AO (1977) § 258 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Vollstreckungsschutz: keine AdV von bestandskräftigen Verwaltungsakten; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1995)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 6 V 786/02

DRsp Nr. 2003/11796

Vollstreckungsschutz: keine AdV von bestandskräftigen Verwaltungsakten; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1995)

1. Zur Erlangung von Vollstreckungsschutz gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) auch dann der ungeeignete Rechtsbehelf, wenn "die Vollziehung für den Betroffenen eine unbilllige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte" i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Folge hätte. 2. Wird der AdV-Antrag bei Gericht gestellt, so kann der Antrag in diesem Verfahren nicht in einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung umgedeutet werden.

Normenkette:

AO (1977) § 258 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) setzte mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 7.März 1997 die Einkommensteuer -ESt- 1995 gegenüber der mit ihrem Ehemann zusammenveranlagten Antragstellerin -AStin.- auf 18.864 DM fest. Das FA hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Vornahme der Schätzung damit begründet, dass gegen den Ehemann das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Mit Bescheid vom 28.September 1998, der der AStin. und ihrem Ehemann bekanntgegeben worden war, hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.