BFH - Beschluss vom 22.07.2002
VII S 24/02
Normen:
FGO § 70 Abs. 1 § 114 Abs. 2 S. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17b Abs. 2 ;

Vollstreckungsschutz; Unzuständigkeit des BFH

BFH, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen VII S 24/02

DRsp Nr. 2002/12686

Vollstreckungsschutz; Unzuständigkeit des BFH

Der BFH ist für den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Erlass einer einstweilige Anordnung instanziell unzuständig. Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache zu verweisen.

Normenkette:

FGO § 70 Abs. 1 § 114 Abs. 2 S. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17b Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X, das sie von ihrem Ehemann durch notariellen Vertrag mit Lastenwechsel zum 1. Juni 1992 unentgeltlich, jedoch gegen Übernahme der im Grundbuch zugunsten der B-Bank eingetragenen beiden Grundschulden erworben hatte. Wegen Steuerrückständen der Antragstellerin und ihres mit ihr zusammenveranlagten Ehegatten, die nach Aufteilung der Gesamtschuld vollständig auf den Ehemann entfielen, betreibt der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer Teilforderung. Ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts ist am 27. Juli 1999 ergangen.