BFH - Urteil vom 14.05.2003
X R 32/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1178

Vollverschleiß; Herstellung eines neuen Gebäudes

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X R 32/00

DRsp Nr. 2003/9979

Vollverschleiß; Herstellung eines neuen Gebäudes

1. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S.d. § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG beurteilt werden, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen.2. Eine Neuherstellung kann nicht unter Gesichtspunkt der Generalüberholung angenommen werden.3. Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues WG hergestellt.4. Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist ein Gebäude nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Durch Übergabevertrag vom 1. Februar 1994 übertrug die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) diesem das Eigentum an einem Wohngrundstück. Das Gebäude ist lt. Einheitswertakte im Jahr 1894 errichtet worden; nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich um ein ca. 250 Jahre altes Fachwerkhaus. Die Kellergeschossdecke war auf einer Fläche von etwa 5 qm schadhaft und mit Eisenträgern unterstützt. Die Toilette befand sich außerhalb des Gebäudes. Bis 1990 wurde das Haus von der Voreigentümerin bewohnt.