BFH - Beschluss vom 17.07.2003
III B 145/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1541

Vollverschleiß, Wohnungen in der ehemaligen DDR

BFH, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen III B 145/02

DRsp Nr. 2003/12734

Vollverschleiß, Wohnungen in der ehemaligen DDR

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Allein der Umstand, dass der BFH in der zur Frage des Vollverschleißes vorliegenden umfangreichen Rspr. zu der Frage noch keine Stellung genommen hat, ob an das Vorliegen eines Vollverschleißes von in der ehemaligen DDR gelegenen Wohnungen im Hinblick auf die durch die Wohnungspolitik der ehemaligen DDR verursachten und über das normale Maß hinausgehenden Abnutzungen und Verwahrlosungen andere Maßstäbe anzuwenden sind, verleiht dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).