FG Hessen, vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 4 V 6274/97
DRsp Nr. 2001/2857
Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung
Eine offene Gewinnausschüttung ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2AO und führt insoweit zu einem abweichenden Zinslauf nach § 233 Abs. 2 aAO. Ein rückwirkendes Ereignis hat aber nur dann Einfluß auf die Zinsberechnung, wenn es nach Ablauf der Karenzzeit eintritt.