Der Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2006 gemäß § 233a AO vom 18.5.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.8.2011 wird dahingehend gehändert, dass die Zinsen auf „…“ € herabgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer.
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