Vollziehung durch Aufrechnung seitens des Finanzamts; Zuordnung der einem Landwirt für die Aufgabe des Besitzes gepachteter Anbauflächen gezahlten Pachtaufhebungsentschädigung zu den Betriebseinnahmen; Aussetzung der Vollziehung; Einkommensteuer 1998
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 V 137/02
DRsp Nr. 2003/14887
Vollziehung durch Aufrechnung seitens des Finanzamts; Zuordnung der einem Landwirt für die Aufgabe des Besitzes gepachteter Anbauflächen gezahlten "Pachtaufhebungsentschädigung" zu den Betriebseinnahmen; Aussetzung der Vollziehung; Einkommensteuer 1998
1. Die Aufrechnung seitens des Finanzamts mit dem Steuerpflichtigen anderweitig zustehenden Steuererstattungsansprüchen stellt eine Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids dar.2. § 24EStG erweitert nicht die Einkommensteuerpflicht, sondern ergänzt lediglich die Einkünftetatbestände der §§ 2, 13 -23 EStG, deren Voraussetzungen ihrerseits ebenfalls vorliegen müssen. Die einem bilanzierenden Landwirt gezahlte Entschädigung muss zu einer erfolgswirksamen Betriebsvermögensmehrung im Sinne des § 4 Abs. 1EStG führen, um im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden zu können.
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