BFH - Beschluss vom 01.07.2010
V B 62/09
Normen:
Art 3 Abs 1 GG; § 4 Nr 14 UStG 2005; Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 116 Abs 1 FGO; § 116 Abs 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2136
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 393/08

Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im UnionsgebietDarlegung eines Verstoßes gegen den unionsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzKeine Gleichheit im UnrechtUmsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

BFH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen V B 62/09

DRsp Nr. 2010/15750

Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im UnionsgebietDarlegung eines Verstoßes gegen den unionsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzKeine "Gleichheit im Unrecht"Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

1. NV: Eine Belastungsungleichheit durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung führt erst dann zur Verfassungswidrigkeit der materiell-rechtlichen Norm, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Dies setzt "wesentliche" Erhebungsdefizite bzw. "gravierende" Erhebungsmängel für den Regelfall des Besteuerungsverfahrens voraus. 2. NV: Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht hinreichend dargelegt, wenn der Kläger lediglich behauptet, dass bestimmte Umsätze in mehreren Mitgliedstaaten nicht besteuert würden, aber nicht (durch Bezeichnung von Rechtsgrundlagen und/oder Zitieren von Gerichtsentscheidungen) konkretisiert, worauf die Nichtbesteuerung beruht.

Normenkette:

Art 3 Abs 1 GG; § 4 Nr 14 UStG 2005; Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 116 Abs 1 FGO; § 116 Abs 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.