OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2020
3 Wx 117/20
Normen:
GmbHG § 73 Abs. 1; GmbHG § 74 Abs. 1; GmbHG § 2; FamFG § 378 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 1352
ZInsO 2020, 2426
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Vollzugsreife der Eintragung der Beendigung der Liquidation einer Gesellschaft im Hinblick auf Bedenken des Finanzamts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 117/20

DRsp Nr. 2020/15537

Vollzugsreife der Eintragung der Beendigung der Liquidation einer Gesellschaft im Hinblick auf Bedenken des Finanzamts

Zum Gesuch des Liquidators einer aufgelösten GmbH auf Eintragung, dass die Liquidation der Gesellschaft beendet, die Firma erloschen sei und Bücher und Schriften der Gesellschaft von ihm als letztem Liquidator verwahrt würden (hier: vom Senat missbilligte Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht wegen fehlender Vollzugsreife mit Blick auf vom Finanzamt noch durchzuführende "steuerliche Veranlagungsarbeiten").

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von seinen dort geäußerten Bedenken gegen den Vollzug des Eintragungsantrages vom 22. August 2019 Abstand zu nehmen.

Normenkette:

GmbHG § 73 Abs. 1; GmbHG § 74 Abs. 1; GmbHG § 2; FamFG § 378 Abs. 2;

Gründe

I.

Die betroffene Gesellschaft ist im Jahre 2018 aufgelöst worden. Dieser Umstand ist mit der Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, unter dem 8. August 2018 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden.