Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge, mit dem der Beklagte die Klägerin für die Streitjahre 1998 bis 2001 als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Haftung genommen hat.
Die Klägerin ist eine seit 1984 bestehende Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin hatte zunächst zwei Geschäftsführer, nämlich die Steuerberater A und B. Seit 2001 war A alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. A war nicht Gesellschafter der Klägerin.
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