OLG Hamm - Urteil vom 11.02.2020
13 U 20/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 207/18

Vom Dieselskandal betroffener Audi A 3 mit einem Motor EA 189Zeitpunkt des KaufvertragsabschlussesInstallation eines Software-UpdatesKeine Beseitigung einer ungewollten Belastung mit einer Verbindlichkeit

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 13 U 20/19

DRsp Nr. 2020/4166

Vom Dieselskandal betroffener Audi A 3 mit einem Motor EA 189 Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Installation eines Software-Updates Keine Beseitigung einer ungewollten Belastung mit einer Verbindlichkeit

1. Ob im Rahmen eines Erwerbs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges ein Schaden eingetreten ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses.2. Der Schaden entfällt nicht durch die Installation eines Software-Updates, weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht beseitigt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das am 30. November 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.352,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. September 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 1,6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet.