OLG Celle - Urteil vom 13.11.2019
7 U 367/18
Normen:
RL 2007/46/EG Art. 10 Ab. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 32/18

Vom Dieselskandal betroffener Mercedes-Benz Typ A 200 CDI mit Motor OM 651Einbau eines ThermofenstersEG-Typengenehmigung als Verwaltungsakt mit Tatbestandswirkung für Zivilgerichte

OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 7 U 367/18

DRsp Nr. 2020/2238

Vom Dieselskandal betroffener Mercedes-Benz Typ A 200 CDI mit Motor OM 651 Einbau eines Thermofensters EG-Typengenehmigung als Verwaltungsakt mit Tatbestandswirkung für Zivilgerichte

1. Die Behauptung einer Abschalteinrichtung ist als unbeachtlich anzusehen, wenn der Vortrag nicht ausreichend substantiiert bzw. "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" erfolgt ist. Dies kommt in Betracht, wenn ein Rückruf für das jeweilige Fahrzeug durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht angeordnet worden ist und keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung vorgetragen werden (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19). 2. Die EG-Typengenehmigung entfaltet als Verwaltungsakt grundsätzlich Tatbestandswirkung für die Zivilgerichte. Solange dieser nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195, Rn. 31, m.w.N.).