OLG München - Endurteil vom 09.09.2019
21 U 1216/19
Normen:
BGB § 134; BGB § 199; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 2; BGB § 812; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1812/17

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Audi A3 3.0 TDINachbesserung durch Softwareupdate

OLG München, Endurteil vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 21 U 1216/19

DRsp Nr. 2019/14945

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Audi A3 3.0 TDI Nachbesserung durch Softwareupdate

1. Ein Gewährleistungsanspruch in "Abgasskandalfällen" gegenüber dem Verkäufer wird in der Rechtsprechung vielfach bejaht. 2. Allerdings sind die Fragen, ob eine Nachbesserung durch Softwareupdate geeignet ist, den Mangel zu beseitigen, und ob sie zumutbar ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019, Az. 33 O 1812/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019 wird im Kostenpunkt (Ziffer 4. des Tenors) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz, zu tragen hat.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.141,90 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 199; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 2; BGB § 812; BGB § 823;
I. II. III.