Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019 wird im Kostenpunkt (Ziffer 4. des Tenors) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz, zu tragen hat.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.141,90 € festgesetzt.
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