OLG Hamm - Urteil vom 10.09.2019
13 U 149/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
DAR 2019, 682
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 85/18
LG Bochum, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 85/18

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs VW BeetleVorliegen der notwendigen EG-TypengenehmigungNachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung

OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 13 U 149/18

DRsp Nr. 2019/15997

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs VW Beetle Vorliegen der notwendigen EG-Typengenehmigung Nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung

1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typengenehmigung formal vorliegt. 2. Der Käufer kann weiter erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.332,22 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4 % pro Jahr, seit dem 1. März 2018 zu zahlen und die Klägerin von den Verbindlichkeiten gegenüber der Y Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ###1 i.H.v. 12.204,78 € freizustellen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Volkswagen Beetle Cabrio 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 und Übertragung des der Klägerin gegenüber der Y Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges.