OLG Koblenz - Urteil vom 16.09.2019
12 U 61/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 2; BGB § 31; BGB § 849; ZPO § 287;
Fundstellen:
MDR 2020, 30
VersR 2020, 307
WM 2019, 1929
r+s 2019, 657
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 213/17

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs VW Golf GTD 2,0 l TDIInverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer in die Motorsteuerung integrierten UmschaltlogikSittenwidrige Schädigung des FahrzeugkäufersVerzinsung des Fahrzeugmindertwertes

OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 12 U 61/19

DRsp Nr. 2019/14941

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs VW Golf GTD 2,0 l TDI Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer in die Motorsteuerung integrierten Umschaltlogik Sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugkäufers Verzinsung des Fahrzeugmindertwertes

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer in die Motorsteuerung integrierten Umschaltlogik, die aufgrund technischer Parameter die Betriebsart des Fahrzeugs (Prüfbetrieb oder Echtbetrieb) ermittelt und dementsprechend die Abgasrückführung aktiviert oder deaktiviert, stellt eine konkludente Täuschung dar; im Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs mit erschlichener Typengenehmigung (und hierdurch drohender Stilllegung des Fahrzeugs) liegt eine sittenwidrige Handlung.2. Die Verheimlichung des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden belegt hinreichend, dass die beteiligten Mitarbeiter des Herstellers in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden; dieses vorsätzliche Handeln muss sich der Hersteller nach § 31 BGB zurechnen lassen.