OLG München - Endurteil vom 05.09.2019
14 U 416/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 607/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz des Typs Audi A 5 Sportback 3.0 Liter TDIVoraussetzungen einer sekundären DarlegungslastZugestandene Behauptung

OLG München, Endurteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 14 U 416/19

DRsp Nr. 2020/592

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz des Typs Audi A 5 Sportback 3.0 Liter TDI Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast Zugestandene Behauptung

1. Eine sekundäre Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.2. Kommt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nach, muss der Anspruchsteller die für seine Behauptung sprechenden Umstände darlegen und beweisen; anderenfalls gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20.12.2018, Az. 21 O 607/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 138 Abs. 3;
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 1. 2. 3.