Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.283,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs VW Touran comfortline BlueMotion Technology 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., amtliches Kennzeichen: ..., zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.
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