1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2019 - Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.468,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW ..., Fahrzeug-Identifikationsnummer ....
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 04.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,02 € freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
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