Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.10.2019, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines Fahrzeugs geltend macht, in dessen Motor der Kennung EA 189 eine abgasbeeinflussende Software verbaut worden ist.
Der Kläger erwarb am 29.01.2016 vom A. Zentrum L. einen gebrauchten PKW Audi A6 Avant 2.0 TDI zum Preis von 31.000,00 Euro, Anlage K 1. Das Fahrzeug war über die A. Bank mit monatlichen Raten à 500 € finanziert. Eine Schlussrate von 9.043,33 € war zum 01.02.2020 fällig.
1. 2. 3.
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