OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.02.2020
5 U 4765/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 122/19

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz vom Typ Mercedes Benz C220 CDI BlueEFFICENCYThermofenster als zulässige AbschalteinrichtungSicherer Betrieb eines Fahrzeugs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 5 U 4765/19

DRsp Nr. 2020/8439

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz vom Typ Mercedes Benz C220 CDI BlueEFFICENCY Thermofenster als zulässige Abschalteinrichtung Sicherer Betrieb eines Fahrzeugs

Ein sogenanntes "Thermofenster" ist zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 19.11.2019, Az. 41 O 122/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung erfordert.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Entscheidungsgründe