FG Köln - Urteil vom 08.09.2010
13 K 960/08
Normen:
AO § 5; AO § 237; AO § 234; FGO § 69 Abs. 2; GG Art. 3; AO § 361 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 173

Vom FA aufgezwungene Vollziehungsaussetzung

FG Köln, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 13 K 960/08

DRsp Nr. 2010/23137

Vom FA aufgezwungene Vollziehungsaussetzung

1. Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen ist regelmäßig ermessens- und damit rechtswidrig. 2. Die Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung kann auch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Aussetzungsverfügung geltend gemacht werden, wenn hinreichend sicher ist, dass sich die Frage des Zinsverzichtes im Sinne des § 237 Abs. 4 AO i.V.m. § 234 Abs. 2 AO stellen wird.

Normenkette:

AO § 5; AO § 237; AO § 234; FGO § 69 Abs. 2; GG Art. 3; AO § 361 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Antrag bzw. später gegen den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin.

Die Klägerin war im Streitjahr ein unter dem Namen H GmbH agierendes Unternehmen im ...bereich. Der Name der Klägerin wurde später in G GmbH und im November 2009 in den heutigen Namen der Klägerin geändert.

Die Klägerin wurde zunächst auf der Basis der Körperschaftsteuererklärung unter dem 26. März 2002 für das Streitjahr 2000 im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.