FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.03.2003
7 K 2277/98
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ;

Vom leistenden Unternehmer ausgestellte Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs; Umsatzsteuer 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 7 K 2277/98

DRsp Nr. 2004/5887

Vom leistenden Unternehmer ausgestellte Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs; Umsatzsteuer 1993

1. Eine Rechnung muss insbesondere auch Angaben tatsächlicher Art. enthalten, welche die Identifizierung des leistenden Unternehmers sowie der abgerechneten Leistung derart ermöglichen, dass deren eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist. Rechnungsaussteller und Leistender müssen identisch sein. Eine von einem Dritten, der die berechnete Leistung nicht erbracht hat, ausgestellte Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. 2. Ein Anschreiben des leistenden Unternehmers, das allenfalls einen mittelbaren Bezug zu der von einem Dritten erteilten Rechnung aufweist, inhaltlich jedoch nicht über ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages über einen Teil des Kaufpreises hinausgeht, stellt keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung dar.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes - UStG -. Für sein Unternehmen Café N. in L. meldete der Kläger für das Streitjahr 1993 unter dem 27. Dezember 1994 Umsätze in Höhe von 263.968 DM (15 %) und 438.554 DM (7 %) zuzüglich Entnahmen an und begehrte den Abzug von Vorsteuern in Höhe von 137.085,74 DM.