FG Brandenburg - Urteil vom 05.10.2004
3 K 1581/02
Normen:
EStG (1990) § 10e Abs. 1 § 10e Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 711

Vom Steuerpflichtigen durch falsche Angaben mitverschuldete Vorverlegung des Förderzeitraums nach § 10e EStG bei Nachholung von Abzugsbeträgen nach § 10e EStG durch das FA ohne Antrag des Steuerpflichtigen; Einkommensteuer 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 1581/02

DRsp Nr. 2005/1309

Vom Steuerpflichtigen durch falsche Angaben mitverschuldete Vorverlegung des Förderzeitraums nach § 10e EStG bei Nachholung von Abzugsbeträgen nach § 10e EStG durch das FA ohne Antrag des Steuerpflichtigen; Einkommensteuer 1999

Hat der Steuerpflichtige bezüglich eines nach § 10e EStG begünstigten Um- und Ausbaus unrichtige Angaben (zum Zeitpunkt der Fertigstellung, der Stellung des Bauantrags und des Bezugs) gemacht, ist das FA deswegen zu Unrecht von einem zwei Jahre früheren Beginn des achtjährigen Förderzeitraums nach § 10e EStG ausgegangen und hat es nach einer Betriebsprüfung in einem Änderungsbescheid ohne einen Antrag der Steuerpflichtigen im vermeintlich dritten Jahr des Förderzeitraumes im Wege der Nachholung auch die Abzugsbeträge für das vermeintlich erste und zweite Jahr des Förderzeitraums berücksichtigt, so ist der Steuerpflichtige an den vom FA unrichtigerweise um zwei Jahre vorverlegten Förderzeitraum gebunden, wenn er die unzutreffende Nachholung der Abzugsbeträge hätte erkennen müssen, trotzdem keinen Einspruch eingelegt hat, sondern den Änderungsbescheid bestandskräftig hat werden lassen, und der Änderungsbescheid nicht mehr nach den §§ 172 ff. AO geändert werden kann.

Normenkette:

EStG (1990) § 10e Abs. 1 § 10e Abs. 3 ;

Tatbestand: