FG München - Urteil vom 23.09.2003
6 K 3184/02
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a ; EStG § 21 ;

Vom Zivilrecht abweichende Aufteilung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 3184/02

DRsp Nr. 2003/12413

Vom Zivilrecht abweichende Aufteilung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Miteigentümer können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine von dem Beteiligungsverhältnis abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung von Einnahmen und Ausgaben treffen. Steuerrechtlich ist eine solche Vereinbarung anzuerkennen, soweit in ihr keine Verwendung des Einkommens zu sehen ist, sondern sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat.

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Verteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Grundstücksgemeinschaft XY. Die Höhe der Einnahmen sowie die Höhe der Werbungskosten sind jeweils unstreitig.