FG Münster - Urteil vom 20.01.2004
6 K 2615/00 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 660

Von Drittem getragene Reisekosten anlässlich von Konzern-Strategie-Konferenzen mit touristischem Teilprogramm kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 6 K 2615/00 E

DRsp Nr. 2006/11759

Von Drittem getragene Reisekosten anlässlich von "Konzern-Strategie-Konferenzen" mit touristischem Teilprogramm kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Werden Reisekosten nicht von der direkten Arbeitgeber-Gesellschaft zugewendet, sondern von deren Konzernmuttergesellschaft, zu der der Arbeitnehmer in eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, sind sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zurecht Reisekosten anlässlich von Konzern-Strategie-Konferenzen als steuerpflichtiges Einkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt hat.

Der Kläger war Geschäftsführer der Gesellschaft für ... mbH - XXX - GmbH, einer von ca. 60 Tochtergesellschaften der Holding "... AG" - YYY - AG in C.. In den Streitjahren war der Kläger Beiratsmitglied in der I. Pensionskasse von 19..., die die zentrale Pensionskasse für den YYY-Konzern war. Die XXX-GmbH war Organgesellschaft der YYY AG.

Die YYY-AG führte in den Jahren 1994 und 1995 "Konzern-Strategie-Konferenzen" durch, an denen der gesamte Vorstand, die Geschäftsführer der Konzerngesellschaften sowie leitende Angestellte, insgesamt jeweils ca. 35 Personen teilnahmen.