Vor Fertigstellung mit Verlust an nahe Anhörige veräußerter Teileigentumsanteil ist kein Betriebsvermögen des Veräußerers Keine betriebliche Veranlassung des Veräußerungsverlusts
FG Saarland, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 1657/07
DRsp Nr. 2011/19144
Vor Fertigstellung mit Verlust an nahe Anhörige veräußerter Teileigentumsanteil ist kein Betriebsvermögen des Veräußerers Keine betriebliche Veranlassung des Veräußerungsverlusts
1. Ein Teileigentumsanteil, der bereits vor Fertigstellung des Gebäudes mit Verlust an nahe Angehörige weiterveräußert wurde, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Veräußerers, auch wenn die Räumlichkeiten nach Fertigstellung von ihm u.a. zum Betrieb einer Arztpraxis genutzt werden.2. Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden die Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen, können nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
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