FG München - Urteil vom 28.02.2000
13 K 1237/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 21 ;

Vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG

FG München, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 1237/97

DRsp Nr. 2001/2131

Vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG

Vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nur gegeben, soweit der Steuerpflichtige den Entschluss, durch Vermietung und Verpachtung Einkünfte zu erzielen, definitiv gefasst hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind seit Juli 1990 verheiratet, bezogen als Monteur und Büroangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden für die Streitjahre 1990 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 24. August 1990 (ESt-Akte, Vorheftung, Bl. 3 ff.) übertrug ihnen die Tante des Klägers das Anwesen in S., am K. 17, gegen Einräumung eines Leibgedings. Im übrigen erfolgte die Übertragung unentgeltlich (Tz. 4). In den ESt-Erklärungen 1990, 1992, eingegangen am 18. Juni 1991, 25. August 1992 und 13. April 1993 machten die Kläger jeweils Aufwendungen vor Bezug gem. § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend:

Erhaltungsaufwendungen 1990

7.031,64 DM

Erhaltungsaufwendungen 1991

20.338,- DM

Erhaltungsaufwendungen 1992

976 DM

Zinsen

3.163 DM

4.139 DM