FG München - Urteil vom 31.03.2003
13 K 4083/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 21 ;

Vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit den erwarteten späteren Einnahmen; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

FG München, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 4083/00

DRsp Nr. 2003/8742

Vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit den erwarteten späteren Einnahmen; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

Macht ein Steuerpflichtiger bei einer später veräußerten Immobilie vorab entstandene Werbungskosten geltend, können diese nur anerkannt werden, wenn ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Aufwendungen und späteren Einnahmen aus einer definitiv beschlossenen Vermietung des Objekts besteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 21 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger errichtete ab dem Kalenderjahr 1993 in P. (P) ein gemischt genutztes Grundstück. In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1993 bis 1996 erklärte er Darlehenszinsen vor Eigennutzung des Gebäudes als Vorkosten i.S.d. § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (1993: 11.876 DM; 1994: 13.393 DM; 1995: 10.121 DM; 1996 11.783 DM). In der ESt-Erklärung 1997 (Anlage V2, Bl. 20 ESt-Akte 1997) gab er an, die Dachgeschosswohnung werde nach Fertigstellung im Dezember 1997 eigengenutzt, die Erdgeschosswohnung solle nach Fertigstellung - voraussichtlich ab Januar 1999 - vermietet werden. Deshalb teilte er die Schuldzinsen und die sonstigen Werbungskosten auf, wobei er 55,5 % bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV), den anderen Teil als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG geltend machte.