I.
Der Kläger errichtete ab dem Kalenderjahr 1993 in P. (P) ein gemischt genutztes Grundstück. In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1993 bis 1996 erklärte er Darlehenszinsen vor Eigennutzung des Gebäudes als Vorkosten i.S.d. § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (1993: 11.876 DM; 1994: 13.393 DM; 1995: 10.121 DM; 1996 11.783 DM). In der ESt-Erklärung 1997 (Anlage V2, Bl. 20 ESt-Akte 1997) gab er an, die Dachgeschosswohnung werde nach Fertigstellung im Dezember 1997 eigengenutzt, die Erdgeschosswohnung solle nach Fertigstellung - voraussichtlich ab Januar 1999 - vermietet werden. Deshalb teilte er die Schuldzinsen und die sonstigen Werbungskosten auf, wobei er 55,5 % bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV), den anderen Teil als Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG geltend machte.
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