FG München - Urteil vom 03.03.2003
13 K 4083/00
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Vorab entstandene Werbungskosten für in mehreren Jahren errichtete und bei Fertigstellung veräußerte Wohnung; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

FG München, Urteil vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 4083/00

DRsp Nr. 2005/4829

Vorab entstandene Werbungskosten für in mehreren Jahren errichtete und bei Fertigstellung veräußerte Wohnung; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

Wird ein gemischt genutztes Grundstück in einer Zeit von mehr als fünf Jahren errichtet, so können mangels Nachweises einer Einkunftserzielungsabsicht für eine in dem Haus befindliche Wohnung keine vorab entstandenen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige im Laufe der fünf Jahre gegenüber dem FA mehrfach geänderte Verwendungsabsichten angegeben hat (zuerst Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, dann Ankündigung der Vermietung, dann Absicht zur freiberuflichen Nutzung, später Planung der Vermietung an eigene GmbH und letztlich wieder Fremdvermietung) und die Wohnung tatsächlich unmittelbar vor der Fertigstellung veräußert worden ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.