FG München - Urteil vom 10.05.2002
13 K 2709/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Vorab entstandene Werbungskosten (hier: Schuldzinsen); definitiver Entschluss, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen; Einkommensteuer 1989, 1990, 1993

FG München, Urteil vom 10.05.2002 - Aktenzeichen 13 K 2709/98

DRsp Nr. 2002/14610

Vorab entstandene Werbungskosten (hier: Schuldzinsen); definitiver Entschluss, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen; Einkommensteuer 1989, 1990, 1993

Erwirbt ein Steuerpflichtiger 1989 ein bebautes 2.142 m2 großes Grundstück, von dem er nach 2 1/2 Jahren 1.200 m2 gewinnbringend veräußert, wendet er 1990 - 1992 auf das veralterte Wohnhaus nachträgliche Herstellungskosten von ca. 150.000 DM auf und lässt er dann wegen Finanzierungsschwierigkeiten das Gebäude bis zur Anordnung der Zwangsversteigerung (1997) im Rohbauzustand leer stehen, sind die von 1989 - 1995 angefallenen Schuldzinsen mangels schlüssigen Nachweises einer Vermietungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau für die Streitjahre 1989, 1990 und 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.