FG Hamburg - Beschluss vom 13.05.2009
4 K 5/08
Normen:
EGV Art. 234 Abs. 2;

Vorabentscheidungsersuchen - Erhebung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 5/08

DRsp Nr. 2009/15788

Vorabentscheidungsersuchen - Erhebung von Einfuhrabgaben

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der sich aus dem Drittlands- und dem Präferenzzollsatz ergebende Zusatzbetrag von 222 EUR/100 kg Nettowarengewicht, der für Einfuhren von haltbar gemachten Pilzen der Gattung Agaricus (KN-Position 2003 1030) erhoben wird, wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichtig?

Normenkette:

EGV Art. 234 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Am 06.03.2006 beantragte die einzelkaufmännische Firma A, deren Inhaber der Kläger war, die Abfertigung von 1000 Kartons Pilzkonserven aus der Volksrepublik China zum freien Verkehr. Die Ware wurde als 'Pilze, in Salzlake, ohne Essig haltbar gemacht' zur Codenummer 2003 9000 000 (andere Pilze als solche der Gattung Agaricus) angemeldet. Die Abfertigung erfolgte entsprechend der Anmeldung unter Anwendung eines Zollsatzes von 14,9%.