EuGH - Urteil vom 21.01.2010
Rs. C-472/08
Fundstellen:
DB 2010, 320
DStRE 2010, 493
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 18 Abs. 4 - Nationale Regelung, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Erstattung von Mehrwertsteuerüberschüssen vorsieht

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen Rs. C-472/08

DRsp Nr. 2010/1965

Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 18 Abs. 4 - Nationale Regelung, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Erstattung von Mehrwertsteuerüberschüssen vorsieht

Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Einreichung eines Antrags auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses vorsieht, der von den Steuerbehörden dieses Staates zu Unrecht eingenommen wurde, nicht entgegensteht.

Tenor:

Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Einreichung eines Antrags auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses vorsieht, der von den Steuerbehörden dieses Staates zu Unrecht eingenommen wurde, nicht entgegensteht.

Entscheidungsgründe: