EuGH - Urteil vom 12.06.2014
Rs. C-461/12
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) - 11.10.2012,

Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Begriff sonstige Wertpapiere und Begriff andere Handelspapiere - System der Verkaufsförderung - Rabattkarte - Besteuerungsgrundlage

EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen Rs. C-461/12

DRsp Nr. 2014/9708

Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Begriff 'sonstige Wertpapiere' und Begriff 'andere Handelspapiere' - System der Verkaufsförderung - Rabattkarte - Besteuerungsgrundlage

Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Verkauf einer Rabattkarte wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keinen Umsatz darstellt, der "sonstige Wertpapiere" oder "andere Handelspapiere" im Sinne von Nr. 5 bzw. Nr. 3 dieser Vorschrift betrifft, nach der bestimmte Umsätze durch die Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer zu befreien sind.

Tenor: