FG Niedersachsen, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 309/17
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Organschaft aus einer Trägerin öffentlicher Verwaltung und einem Reinigungsunternehmen
BFH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V R 40/19
DRsp Nr. 2020/8443
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Organschaft aus einer Trägerin öffentlicher Verwaltung und einem Reinigungsunternehmen
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise, b) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend —und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle— zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,
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