FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.04.2019
11 K 3730/16
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EG) 156/2008 Art. 1;

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH über die Auslegung der Unterpositionen 7306 3077 und 8302 4190 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1238/2010; Streitig ist die Festsetzung von Antidumpingzoll nach Art. 1 VO (EG) Nr. 156/2008; Einspruch gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 11 K 3730/16

DRsp Nr. 2019/14538

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH über die Auslegung der Unterpositionen 7306 3077 und 8302 4190 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1238/2010; Streitig ist die Festsetzung von Antidumpingzoll nach Art. 1 VO (EG) Nr. 156/2008; Einspruch gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Unterposition 8302 4190 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass sie auch Waren aus Metall erfasst, die als Gardinenstangen eines Baukastensystems in unterschiedlichen Längen eingeführt werden, über die gesamte Länge einen gleich bleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 bzw. 20 mm aufweisen, hohl und längsnahtgeschweißt sind, deren Oberflächen entweder lackiert oder galvanisiert wurden, die einzeln in einer Folie verpackt sowie mit einem Label versehen, aus dem die Bestimmung zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist, und deren Enden jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen sind, die dazu dienen, die Stangen beim Transport und der Präsentation vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines sonst separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden können?

2.

Falls die erste Frage verneint wird:

II.