FG München, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 668/16
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Lieferungen von Brennholz
BFH, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen V R 6/18
DRsp Nr. 2020/15252
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Lieferungen von Brennholz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist?2. Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen?
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