BFH - Beschluss vom 16.09.2015
I R 62/13
Normen:
EG Art. 18, 39; AEUV Art. 21, 45; EStG 2002 i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes § 2 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2; DBA-Frankreich 1959 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 251, 204
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2265/11

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Berücksichtigung von Sozialversicherungsaufwendungen bei der Berechnung des aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Teils der Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts

BFH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen I R 62/13

DRsp Nr. 2016/1114

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Berücksichtigung von Sozialversicherungsaufwendungen bei der Berechnung des aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien Teils der Einkünfte zum Zwecke des Progressionsvorbehalts

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung —anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung— die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht? 2. Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat —konkret oder in pauschaler Weise— a) steuermindernd berücksichtigt worden sind oder