EuGH - Beschluss vom 01.03.2011
Rs. C-457/09
Normen:
EG Art. 234;
Fundstellen:
Chartry
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal de première instance de Liège (Belgien), vom 29.10.2009

Vorabentscheidungsersuchen; Notwendigkeit einer Anknüpfung an das Unionsrecht; Claude Chartry gegen Belgischer Staat

EuGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-457/09

DRsp Nr. 2011/11967

Vorabentscheidungsersuchen; Notwendigkeit einer Anknüpfung an das Unionsrecht; Claude Chartry gegen Belgischer Staat

1. Der Gerichtshof ist offensichtlich unzuständig, wenn die Vorlageentscheidung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits eine Anknüpfung an das Unionsrecht aufweist. 2. Dies ist der Fall, wenn der Ausgangsrechtsstreit, in dem ein (hier: belgischer) Staatsangehöriger und der Mitgliedstaat (Belgien) über die Besteuerung von Tätigkeiten streiten, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgeübt wurden, weil der Streit keinerlei Bezug zu einem der durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr geregelten Sachverhalte aufweist und auch nicht die Anwendung nationaler Maßnahmen, mit denen der betreffende Mitgliedstaat Unionsrecht durchführt, betrifft.

Tenor:

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance de Liège (Belgien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

Normenkette:

EG Art. 234;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 EU in seiner vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung und von Art. 234 EG.

Es ergeht in einem Steuerrechtsstreit zwischen Herrn Chatry und dem belgischen Staat.

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