Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1.
Mit seinem Vorbringen, das Finanzgericht habe eine Gesamtwürdigung der Merkmale des Fahrzeugs unterlassen, sondern die Einstufung des Fahrzeugs als PKW nur auf die Einzelmerkmale gestützt, macht der Kläger keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Einwendungen gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2007 II B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 II B 103/07, BFH/NV 2008, 980, ständige Rechtsprechung). Dass insoweit ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege, hat der Kläger nicht dargelegt.
2.
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