FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2011
9 K 5187/08
Normen:
UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 3; UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 2; UStG 2007 § 14a Abs. 5; UStG 2007 § 18 Abs. 3; EStG § 48b;
Fundstellen:
DStRE 2012, 295

Voraussetzung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 9 K 5187/08

DRsp Nr. 2011/19121

Voraussetzung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht

1. Ausschlaggebend für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Erbringung von Bauleistungen sind nicht die Umsatzverhältnisse des Vorjahres, sondern ob der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden zu erkennen gibt, dass er in seiner Rolle als Leistungsempfänger Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG erbringt. 2. Hat der Leistungsempfänger Abschlagsrechnungen akzeptiert und die Umsatzsteuer nach § 13b UStG abgeführt, würde es dem Zweck des § 13b UStG zuwiderlaufen, wenn das FA die vom Leistungsempfänger abgeführte Umsatzsteuer wieder erstatten müsste, weil sich bei diesem zwischen Abschlagszahlung und Abnahme des Projekts die Verhältnisse so geändert haven, dass er nicht mehr als Unternehmer angesehen werden könnte, der Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 3; UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 2; UStG 2007 § 14a Abs. 5; UStG 2007 § 18 Abs. 3; EStG § 48b;

Tatbestand

Streitig ist, ob sich der Kläger (Kl) als Unternehmer im Sinne des § 13b Abs.1 Satz 1 Nr.4 Umsatzsteuergesetz (UStG) behandeln lassen muss.