I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte in den Streitjahren (1993 bis 1997) u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Da die Kläger keine Einkommensteuererklärungen abgaben (1994 bis 1997) bzw. die verspätet eingereichte Erklärung keine Anlage L enthielt (1993), schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Höhe der Einkünfte. Gegen die darauf beruhenden Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre legten die Kläger jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche begründeten sie jedoch nicht.
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