FG München - Urteil vom 26.07.2004
6 K 342/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;

Voraussetzung einer § 7g EStG-Rücklage

FG München, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 342/03

DRsp Nr. 2004/17859

Voraussetzung einer § 7g EStG -Rücklage

Für eine § 7g EStG -Rücklage muss die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet sein, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) zulässig gebildet worden ist.

Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der Firma NN KG (KG). Mit notariellem Vertrag vom 30. April 2002 beschlossen die Gesellschafter der KG den Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Gegenstand der KG war im Streitjahr die Betriebsverpachtung eines Autohauses sowie einer Autolackiererei und die Verwaltung eigener Grundstücke.