Die Beteiligten streiten über die Frage, wann private Konten und Depots des Kl. in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens „A Medienverwaltung” eingelegt wurden. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der B-Verwaltungs GmbH (GmbH). Weiterhin besteht mit der GmbH eine atypisch stille Gesellschaft unter Beteiligung der Ehefrau des Klägers. In einer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2004 wurde eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft von 25.600 EUR auf 26.000 EUR beschlossen. Die erhöhte Stammeinlage in Höhe von 400 EUR sollte durch den Kl. in voller Höhe durch Sacheinlage zu leisten sein, indem er sämtliche Aktiva und Passiva seines Einzelunternehmens in die Gesellschaft einbringt. Dies sollte auf Basis des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2003 geschehen (§ 2 der notariell beglaubigten Urkunde).
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