LSG Bayern - Beschluss vom 13.01.2017
L 7 AS 830/16 NZB
Normen:
VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 1005; SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 645/16

Voraussetzung für den Anfall einer anwaltlichen Erledigungsgebühr im Rechtsbehelfsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 830/16 NZB

DRsp Nr. 2017/1901

Voraussetzung für den Anfall einer anwaltlichen Erledigungsgebühr im Rechtsbehelfsverfahren

1. Eine Erledigungsgebühr fällt nicht an, wenn keine wesentliche Handlung des Bevollmächtigten erfolgt ist. 2. Durch die Rechtsprechung des BSG ist hinreichend geklärt, wann bei Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Rechtsbehelfsverfahren eine Erledigungsgebühr anfällt.

1. Grundsätzliche Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Erklärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. 2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erledigungsgebühr bei Abhilfe im Widerspruchsverfahren anfällt, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt. 3. Aus den in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen allgemeiner Art lässt sich ohne Weiteres ableiten, ob im Einzelfall eine Erledigungsgebühr anfällt oder nicht, so dass regelmäßig eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Anfallen einer Erledigungsgebühr nicht mehr gegeben sein kann. 4. Dies gilt insbesondere für die Frage der Mitwirkung bei Beweisfragen.

Tenor

I. II.