FG München - Urteil vom 28.01.2003
12 K 2112/02
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ; SGB I § 48 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1715

Voraussetzung für die Abzweigung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 12 K 2112/02

DRsp Nr. 2003/9939

Voraussetzung für die Abzweigung von Kindergeld

1. Eine Abzweigung des Kindergelds nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG setzt nicht zusätzlich voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Diese in § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführte Bedingung betrifft nur die Auszahlung von Kindergeld an das Kind, nicht dagegen die Auszahlung an andere Personen oder Stellen. 2. Bei der Entscheidung, ob das Kindergeld an Unterhalt gewährende Personen oder Stellen abgezweigt werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 3. Sind Mutter und Kind in einem Mutter-Kind-Heim untergebracht und trägt das Jugendamt sämtliche Kosten der Unterbringung und Versorgung und zusätzlich die zum Ausgleich des Defizits des Betreuungsvermögens der Kindsmutter erforderlichen Kosten der sozialpädagogischen Betreuung, ist die Abzweigung des Kindergelds an das Jugendamt die allein zutreffende rechtmäßige Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null).

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ; SGB I § 48 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht verlangt, dass Kindergeld an ihn ausbezahlt wird.