Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.
Die Klägerin führte im August und September 1993 insgesamt 68 Schlachtbullen mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 in den Libanon aus. Auf ihre Anträge von 7. bzw. 30.9.1993, in denen sie den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse erklärt hatte, gewährte ihr der Beklagte für diese Ausfuhrsendungen mit Erstattungsbescheiden vom 12. bzw. 19.11.1993 Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 40.406,33 bzw. DM 40.712,19.
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