BFH - Beschluss vom 26.02.2003
X B 171/02
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 813

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen X B 171/02

DRsp Nr. 2003/6402

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist u. a., dass der Ast. glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Davon abgesehen ist die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einer i.S. von § 62a FGO vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft, sondern von der Antragstellerin persönlich erhoben wurde.