Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Davon abgesehen ist die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einer i.S. von § 62a FGO vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft, sondern von der Antragstellerin persönlich erhoben wurde.
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