BFH - Beschluss vom 05.08.2010
IX B 30/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2104
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2608/06

Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Gestalt einer Divergenz

BFH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen IX B 30/10

DRsp Nr. 2010/17373

Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Gestalt einer Divergenz

1. NV: Bei einem anders gelagerten Sachverhalt kann regelmäßig keine Divergenz angenommen werden. Auch reichen für die Annahme einer Divergenz weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch die fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. 2. NV: Als Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt auch eine nicht hinreichende Tenorierung des FG-Urteils in Betracht. Denn ein Urteil ist unwirksam, wenn der Tenor unklar ist und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 42;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1.