OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2017
5 RVGs 3/17
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 49 KLs 23/14

Voraussetzung für die Festsetzung einer Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 5 RVGs 3/17

DRsp Nr. 2017/8356

Voraussetzung für die Festsetzung einer Pauschgebühr

Die Festsetzung einer Pauschgebühr kann bei einem Verfahren in Betracht kommen, dessen zu behandelnder Prozessstoff komplex war und eine zeitaufwendige Bearbeitung erforderte. Dies ist vorliegend der Fall, da die Hauptverhandlung 46 Termine umfasste, von denen der Antragsteller an 35 Terminen teilnahm. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 11 Monate. Die durchschnittliche Terminsdauer lag bei 3 1/2 Stunden.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 13.502,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 16.500,00 € (in Worten: sechszehntausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine im Verfahren erbrachten Tätigkeiten als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten P die Bewilligung einer Pauschgebühr, deren Höhe er in das Ermessen des Senats stellt.